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PRIVILEGIERUNG VON GROSSBATTERIESPEICHERN 

Was passiert ist, was heute gilt und was noch diskutiert wird - die Entwicklungen zur baurechtlichen Privilegierung von Großbatteriespeichern, fortlaufend aktualisiert und eingeordnet.

UND TÄGLICH GRÜSST DAS BauGB:

Kaum ist eine neue Regelung geschaffen, steht schon die nächste Änderung zur Diskussion. Privilegierungen werden eingeführt, Mindestabstände vorgeschlagen, gestrichen und erneut verhandelt. Für die Projektentwicklung bleibt entscheidend, welche Regeln tatsächlich gelten und welche noch Gegenstand politischer Debatten sind.

Mathias Cordero

​Mathias Cordero

Senior Manager Regulatory & Policy Affairs bei green flexibility

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Er begleitet die Entwicklungen fortlaufend, ordnet neue Vorschläge und Entscheidungen ein und erklärt, was sie für die Praxis bedeuten.

Aktuelle Einordnung

"2025 wurde die baurechtliche Position von Großspeichern fundamental verbessert, indem Stand-alone-BESS einen eigenen Privilegierungstatbestand erhielten. Der Referentenentwurf der BauGB-Novelle hätte diesen Vorteil durch eine 100-m-Bannzone unmittelbar um privilegierende Umspannwerke wieder deutlich eingeschränkt. Der Regierungsentwurf hat diese Verschärfung nicht übernommen. Damit bleibt der vollständige 0–200-m-Korridor im Gesetzesentwurf derzeit noch erhalten." [28. September 2026]

Batteriespeicher und BauGB: Eine Chronik in Bewegung

[Die neuesten Entwicklungen stehen oben – darunter lässt sich die gesamte Chronik bis zu ihren Anfängen zurückverfolgen.]

Ausblick

Die Bundesregierung plant weiterhin ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Das Gesetz ist nach der derzeitigen Planung nicht zustimmungsbedürftig. Der Bundesrat hat aber in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2026 gefordert, den im früheren Referentenentwurf vorgesehenen Mindestabstand von 100 m zu Umspannanlagen wieder aufzunehmen. Zugleich soll der bisherige Höchstabstand von 200 m auf 250 m erweitert werden. Nach der Vorstellung des Bundesrates bliebe damit ein 100-m-Korridor für privilegierte Batteriespeicher erhalten, während die unmittelbar an Umspannwerke angrenzenden Flächen für künftige Netzausbaumaßnahmen freigehalten würden.

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Das würde eine Ausweitung der privilegierten Flächenkulisse bedeuten. Denn wegen der Eigenheiten der Flächenberechnung im Kreis ist der äußere Ring zwischen 100 m und 250 m größer als der 200-m-Kreis.

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Die Bundesregierung hat diese Forderung in ihrer Gegenäußerung vom 26. August 2026 nicht übernommen. Der Gesetzesentwurf enthält daher weiterhin keine 100-m-Bannzone. Allerdings ist die Frage damit nicht endgültig erledigt: Das BMWSB weist ausdrücklich darauf hin, dass die ursprünglich vorgesehenen Änderungen zur Privilegierung von Batteriespeichern aus dem Gesetzentwurf ausgekoppelt und den Koalitionsfraktionen als Formulierungshilfe für die parlamentarische Beratung zur Verfügung gestellt wurden. Die Anhörung im federführenden Bundestagsausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen ist am 23. September 2026 erfolgt.

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Bis zu einer Gesetzesänderung gilt weiterhin die bestehende 0–200-m-Regelung.

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Die aktuelle politische Frage ist daher nicht, ob die 200-m-Privilegierung jetzt eingeführt wird, sondern ob sie durch die laufende Novelle wieder eingeschränkt wird.

Die Hinweise der Fachkommission Städtebau vom 18. August 2026

Die Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Batteriespeicheranlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB sind für die Praxis sehr relevant, weil der Gesetzgeber bei der Einführung der neuen Privilegierungen eine Reihe von Auslegungsfragen offengelassen hatte. Sie sind keine rechtsverbindliche Norm, sondern Verwaltungshinweise; gleichwohl dürften sie für Bauaufsichtsbehörden und Genehmigungspraxis eine erhebliche Orientierungswirkung entfalten. Für Stand-alone-BESS sind insbesondere drei Punkte interessant. 

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1. Nr. 11 und 12 sind als abschließendes Regime für Batteriespeicher zu verstehen

Die Fachkommission geht davon aus, dass für Batteriespeicher nun grundsätzlich kein Ausweichen auf § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mehr möglich sei, wenn die Voraussetzungen der Nr. 11 oder Nr. 12 nicht erfüllt sind. Das ist für die Projektentwicklung wichtig, weil die bislang bestehende „Ortsgebundenheits-Argumentation“ damit als allgemeiner Auffangtatbestand weitgehend abgeschnitten wird.

 

Das hat einen ambivalenten Effekt: Die neue Rechtslage ist objektiver und besser planbar – gleichzeitig sind die gesetzlichen Korridore, insbesondere für Stand-alone-Speicher, nun deutlich wichtiger. Wer außerhalb des § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB liegt, kann nicht ohne Weiteres wieder auf die alte Argumentation zu § 35 Abs. 1 Nr. 3 zurückgreifen. 

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2. Die 200 m werden streng verstanden 

Für § 35 Abs. 1 Nr. 12 lit. a stellt die Fachkommission darauf ab, dass das gesamte Vorhaben innerhalb der 200 m zur Grundstücksgrenze der privilegierenden Bezugsanlage liegen soll. Außerdem werden die zulässigen Umspannwerkskonstellationen konkretisiert.

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Das macht den Wegfall der 100-m-Bannzone praktisch besonders wertvoll: Ein Projekt kann nicht einfach teilweise auf privilegiertem und teilweise auf nicht privilegiertem Terrain liegen und dadurch die neue Privilegierung „retten“. 

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3. Die Hinweise erleichtern Co-Location nach Nr. 11 

Für § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB interpretiert die Fachkommission die Anforderungen vergleichsweise praxisfreundlich: Die EE-Anlage muss zum Zeitpunkt der Speicherentscheidung noch nicht zwingend fertiggestellt sein; eine parallele Genehmigung als Gesamtprojekt soll möglich sein. Außerdem soll ein BESS nicht zwingend ausschließlich EE-Strom speichern müssen; auch ein zusätzlicher Netzbezug ist möglich, solange der erforderliche funktionale Zusammenhang mit der EE-Anlage bestehen bleibt. Als Orientierungswerte werden insbesondere ein Verhältnis von 1:1 bei der Leistung und 1:4 bei der Speicherkapazität genannt, wobei Abweichungen im Einzelfall möglich sein sollen. 

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Für einen Speicher-Entwickler ist das relevant, weil damit Co-Location nicht auf einen „Grünstromspeicher“ im engen Sinne reduziert wird. Das eröffnet auch bei hybriden Revenue-Stack-Modellen einen bauplanungsrechtlich deutlich interessanteren Gestaltungsspielraum. 

Der Haken:
Die 200-m-Privilegierung bedeutet nicht, dass ohne weiteres am UW gebaut werden darf

Auch innerhalb des 200-m-Korridors bleibt § 35 BauGB insgesamt anwendbar. Die Privilegierung nach Nr. 12 führt dazu, dass das Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig ist und damit einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Aber: Die Streichung der 100-m-Bannzone ist keine gesetzliche Garantie, dass der Netzbetreiber seine unmittelbar angrenzenden Flächen frei von Batteriespeichern halten muss oder umgekehrt, dass ein Batteriespeichern unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Umspannwerks zwingend genehmigt wird.

 

Wenn beispielsweise konkrete städtebauliche, naturschutzrechtliche, immissionsschutzrechtliche oder sonstige öffentliche Belange entgegenstehen, kann auch ein privilegiertes Vorhaben scheitern. Die Privilegierung verschiebt die Ausgangslage aber zugunsten des Vorhabenträgers.

Regierungsentwurf: Die 100-m-Bannzone ist wieder herausgefallen vom 22. Juni 2026

Der Regierungsentwurf vom 22. Juni 2026 (BT Drs. 21/6588) lässt § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB in dieser Hinsicht unangetastet. Damit bleibt es im Gesetzesentwurf bislang bei der bestehenden Privilegierungsregel:

 

Stand-alone-Speichern bis 200 m zur Grundstücksgrenze des privilegierenden Umspannwerks bzw. Kraftwerks. 

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Die Privilegierungsfläche umfasst damit wieder den gesamten Bereich von 0 bis 200 m. Es handelt sich also tatsächlich um eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Referentenentwurf. Die 100-m-Bannzone hätte einen besonders wertvollen Teil der potentiell nutzbaren Flächen aus der Privilegierung herausgenommen. 

 

Der Wegfall der Bannzone aus dem ursprünglichen Entwurf bedeutet, dass ein größerer Kreis geeigneter Grundstücke rund um ein Umspannwerk grundsätzlich als privilegierter Standort für stand-alone-Großbatteriespeicher in Betracht kommen kann. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, ein technisch geeignetes und ausreichend großes Grundstück innerhalb der Privilegierungszone zu finden. Und es erübrigt sich die Frage, ob auch von einem Betreiber-eigenen Umspannwerk ein 100m-Abstand eingehalten werden müsste. 

 

Besonders relevant ist zudem, dass die Fachkommission Städtebau die 200-m-Grenze relativ streng auslegt: Nach ihren Hinweisen müssen grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Vorhabens einschließlich Nebenanlagen, Zuwegungen und Freiflächen innerhalb des 200-m-Bereichs liegen. Die Aufrechterhaltung der vollen 0–200-m-Zone ist deshalb schon aus Platzgründen umso wichtiger. 

Der Referentenentwurf 2026: 100-m-Bannzone innerhalb der 200-m-Zone vom 1. April 2026

Der Referentenentwurf vom 1. April 2026 wollte die neue Privilegierung für Stand-alone-Speicher bereits wieder erheblich einschränken. Für § 35 Abs. 1 Nr. 12 lit. a BauGB war vorgesehen, dass der Speicher mindestens 100 m und höchstens 200 m von der Grundstücksgrenze des privilegierenden Umspannwerks bzw. Kraftwerks entfernt sein muss. 

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Damit wäre die bislang privilegierte Fläche von einem 0–200-m-Korridor auf einen 100–200-m-Korridor reduziert worden. Die ersten 100 m unmittelbar am Grundstück des Umspannwerks wären gerade nicht mehr privilegiert gewesen. Diese Änderung wäre eine erhebliche Verschlechterung für Großspeicher.  

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Der Hintergrund war hingegen im Ausgangspunkt durchaus nachvollziehbar: Die ersten Meter um ein Umspannwerk können für Erweiterungen, zusätzliche Schaltfelder, Leitungsanbindungen oder sonstige Netzausbaumaßnahmen strategisch wichtig sein. Die Idee der Bannzone war also im Kern, die neu geschaffene Speicherprivilegierung nicht dazu führen zu lassen, dass gerade die unmittelbar am Netzverknüpfungspunkt benötigten Flächen dauerhaft mit Großspeichern bebaut werden. Teilweise wurde deshalb ein 100-m-Abstand als Schutzfläche für künftige Netzverknüpfungspunkte befürwortet. Der BDEW wiederum befürwortete eine Ausweitung der privilegierten Flächenkulisse und wollte dem betroffenen Netzbetreiber im Gegenzug, vereinfacht formuliert, ein Vetorecht mit Blick auf beabsichtigte Netzausbaumaßnahmen zubilligen.

Seit Dezember 2025: Zwei eigenständige Privilegierungstatbestände vom Dezember 2025

Für Co-Location-Speicher ist zunächst § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB relevant. Privilegiert ist dort ein Batteriespeicher, der in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht. Das ist für klassische PV-/BESS- oder Wind-/BESS-Konstellationen der zentrale Tatbestand. 

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Für Stand-alone-Speichern ist dagegen § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB maßgeblich. Danach ist ein Speicher privilegiert, wenn

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  • er höchstens 200 m von der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage zwischen Höchst-/Hochspannung oder Hoch-/Mittelspannung oder eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit mindestens 50 MW entfernt ist, 

  • die Speicheranlage mindestens 4 MW Nennleistung hat und 

  • das kommunale Flächenkontingent eingehalten wird: insgesamt höchstens 0,5 % der Gemeindefläche und maximal 50.000 m² für nach Nr. 12 zugelassene Speicher einschließlich Nebenanlagen und Freiflächen. ​

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Für die Projektentwicklung war das ein erheblicher Paradigmenwechsel: Stand-alone-BESS wurde nicht mehr über die herkömmliche „Ortsgebundenheit“ argumentiert, sondern erhielt einen objektivierten Privilegierungstatbestand. 

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Allerdings ist auch diese Privilegierung kein „Freifahrtschein“. § 35 Abs. 1 BauGB verlangt weiterhin, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist; hinzu kommen insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange.

Ausgangslage: Bis Ende 2025 keine spezielle BESS-Privilegierung

Bis zum 23. Dezember 2025 gab es für Stand-alone-Großbatteriespeicher keine eigenständige Privilegierung im Außenbereich. In der Praxis wurde für größere Speicher insbesondere mit § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gearbeitet, also über die Privilegierung von Vorhaben der öffentlichen Versorgung bzw. ortsgebundenen gewerblichen Betrieben. Das setzte eine entsprechende Ortsgebundenheit voraus und war damit stark einzelfallabhängig. Gerade bei sog. Stand-alone-Speichern war damit die bauplanungsrechtliche Argumentation deutlich unsicherer als bei klassischen Energieversorgungsanlagen. 

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Der Gesetzgeber hat diese Unsicherheit mit dem GeoBG vom 22. Dezember 2025, in Kraft seit 23. Dezember 2025, grundlegend beendet. Seitdem enthält § 35 Abs. 1 BauGB zwei eigenständige Privilegierungstatbestände für Batteriespeicher. 

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